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Staatsangehörigkeitsrecht & Einbürgerungsrecht

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits zum 01.01.2000 grundlegend reformiert worden. Sämtliche Regelungen sind mit Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 in dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zusammengefasst worden.
Es unterscheidet zwischen der Einbürgerung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der Ermessenseinbürgerung. Neben dem Nachweis eines länger andauernden rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes werden bestimmte Integrationsleistungen (ausreichende Sprachkenntnisse/ausreichendes Einkommen/straffreier Lebenswandel) und im Regelfall die Aufgabe der Heimatstaatsangehörigkeit verlangt.
Zu beachten ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, wenn nicht vorher eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist.
Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Heimatstaatsangehörigkeit kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mindestens 8 Jahre rechtmäßig mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Nach alter Rechtslage musste das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob es die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Mit dem Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 03.07.2014 wird neu geregelt, dass solche Kinder von der Optionspflicht befreit sind, die sich bei Vollendung des 21.Lebensjahres mindestens 8 Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Kinder, die in Deutschland 6 Jahre die Schule besucht haben oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Typische Fragen in der Praxis