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Asylrecht & Flüchtlingsrecht

Ein Ausländer wird in Deutschland als Flüchtling anerkannt, wenn er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen musste. Im Falle der Flüchtlingsanerkennung erhält er einen Flüchtlingspass und eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Abhängig von dem Grad der Integration hat er nach 3 bzw. 5 Jahren Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Auch wer nicht als Flüchtling anerkannt wird, kann im Einzelfall wegen ihm im Heimatland drohenden anderweitigen Gefahren subsidiären Schutz oder nationalen Abschiebungsschutz erhalten mit der Folge, dass er in Deutschland bleiben darf und Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat .Alle Ausländer, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, sind ausreisepflichtig und können, soweit dies tatsächlich durchsetzbar ist, in ihr Heimatland abgeschoben werden.
Welcher Mitgliedsstaat innerhalb der Europäischen Union für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, regelt die Dublin-Verordnung. Dies ist grundsätzlich derjenige Staat, in dem der Flüchtling den ersten Gebietskontakt hatte. Auch ist für die Bestimmung des zuständigen Staates von Bedeutung, ob der Flüchtling minderjährig ist, bereits Familienangehörige in einem anderen EU-Staat leben oder er mit einem Aufenthaltstitel oder Visum eines anderen Mitgliedsstaates eingereist ist. Ist nach der Überprüfung ein anderer Mitgliedsstaat zuständig, lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab (eine inhaltliche Prüfung der Verfolgungsgründe findet nicht statt) und ordnet die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat an. Der andere Mitgliedstaat ist zur Übernahme des Flüchtlings verpflichtet.

Typische Fragen in der Praxis