Dekoration

Eherecht & Familienrecht mit Auslandsbezug, Personenstandssachen

Die Rom III-Verordnung vom 20.12.2010 regelt für die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett in grenzüberschreitenden Fällen (also mit Auslandsbezug), welches nationale Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt. Soweit die Ehegatten keine wirksame Rechtswahl getroffen haben, ist in erster Linie das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Scheidungsfolgen wie z.B. elterliche Sorge, Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich gelten gesonderte Regelungen. Nach der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 vom 27.11.2003 (sog. Brüssel IIa-VO) sind für das Scheidungsverfahren primär die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in denen die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies schließt im Einzelfall aber nicht aus, dass die Ehescheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden kann, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
Da die Zeit des bisherigen ehelichen Zusammenlebens u.a. auch für den Fortbestand oder Wegfall des Aufenthaltsrechts in Deutschland von Bedeutung sein kann, ist der ausländische Ehepartner hierüber gezielt ausländerrechtlich zu beraten.

Typische Fragen in der Praxis