Einbürgerung & Staatsangehörigkeit
Klare Unterstützung auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit
Ob Einbürgerung, Abstammung oder Klärung der Staatsangehörigkeit – wir begleiten Sie zuverlässig durch alle Schritte und unterstützen Sie bei Fragen rund um Voraussetzungen und Verfahren. Praktische Antworten auf typische Fragen finden Sie weiter unten in unseren FAQs.
Themen im Überblick:
- Einbürgerungsverfahren und Voraussetzungen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Abstammung und Familienbezug
- Unterstützung bei Behördenanträgen
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie praxisnahe Antworten auf typische Fragen unserer Mandanten zum Staatsangehörigkeitsrecht – von Antragsverfahren über Nachweise bis hin zu Fristen und Formalitäten.
Bei welcher Behörde ist der Einbürgerungsantrag zu stellen?
Zuständig für die Entgegennahme Ihres Einbürgerungsantrages ist in NRW die für Ihren Wohnsitz zuständige örtliche Verwaltungsbehörde. Oftmals befinden sich die Einbürgerungsbehörde und die Ausländerbehörde, die Ihre Aufenthaltsangelegenheiten regelt, unter einem Dach. Die Beantragung der Einbürgerung unterliegt keinem Formzwang.
Welche Dokumente müssen Sie vorlegen?
In der Regel müssen Sie folgende Dokumente vorlegen: Pass/Ausweis, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, schriftlicher Lebenslauf, Nachweis über B1 Sprachkenntnisse, bestandener Einbürgerungstest/Test „Leben in Deutschland“, Arbeitsvertrag/Arbeitgeberbescheinigung,Einkommensnachweise, Rentenversicherungsverlauf, Mietvertrag/Mietbescheinigung. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Welche Rechte stehen Ihnen im Falle der Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags zu?
Wird der Einbürgerungsantrag durch förmlichen Bescheid abgelehnt, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren gibt es in NRW nicht.
Was können Sie unternehmen, wenn die Einbürgerungsbehörde über Ihren Einbürgerungsantrag nicht in angemessener Zeit entscheidet?
Sie können eine Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Einbürgerungsantrag entscheidet, obwohl Sie alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vorgelegt haben.
Welche Kosten entstehen für die Einbürgerung?
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- € pro Person; für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte, das mit eingebürgert wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 51,- €. Die Höhe der Kosten für die anwaltliche außergerichtliche/gerichtliche Vertretung richtet sich nach Art und Umfang des erteilten Mandats und ist beim Rechtsanwalt zu erfragen.
Benötigen Sie rechtliche Beratung?
Haben Sie Fragen zum Einbürgerungsrecht, oder wünschen eine individuelle Beratung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.