Ausländerrecht
Beratung und Begleitung in allen aufenthaltsrechtlichen Fragen
Ob Aufenthalt, Visum, Familiennachzug oder Verfahren vor Behörden – wir unterstützen Sie zuverlässig bei allen Anliegen rund um das Ausländerrecht und helfen Ihnen, die nächsten Schritte sicher zu gehen. Praktische Antworten auf typische Fragen finden Sie weiter unten in unseren FAQs.
Themen im Überblick:
- Aufenthaltstitel & Visa
- Familiennachzug
- Arbeitsmigration
- Verfahren vor Ausländerbehörden
- Unterstützung bei Behördenkontakten
FAQ
Hier finden Sie praxisnahe Antworten auf typische Fragen unserer Mandanten rund um das Ausländerrecht – von Verfahren über Anträge bis zu behördlichen Formalitäten.
Für Ihre aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnsitz
zuständig, also dort, wo Sie gemeldet sind und Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Nein, die Anträge unterliegen keinem Formzwang. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollten Sie die Anträge aber möglichst schriftlich einreichen. Achten Sie darauf, dass ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis spätestens am Tag des Ablaufs ihrer Gültigkeit bei der Ausländerbehörde eingegangen sein muss.
Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen hängt von der Art des beantragten Aufenthaltstitels ab. Regelmäßig vorzulegen sind der Pass, Arbeitsvertrag/Arbeitgeberbescheinigung, Einkommensnachweise, Mietvertrag/Mietbescheinigung; im Einzelfall auch weitere Nachweise wie etwa Personenstandsurkunden und Sprachzeugnisse.
Für die Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, über ausreichenden Wohnraum verfügen, B1 Sprachkenntnisse und die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest/Test „Leben in Deutschland“ nachweisen. Ferner müssen Sie sich straffrei verhalten haben.
Ja, für Fachkräfte, Selbstständige, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen leben, sind die Anforderungen geringer.Besonderheiten gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Minderjährige Kinder können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.
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